Allgemeine Geschäftsbedingungen

Voraussetzung für die in Anspruch des Kärntner Waldpflegevereins ist die Mitarbeit des Waldbesitzers oder dessen Beauftragten.
Für die Beistellung des Waldpflegetrainers wird nach Beendigung der Maßnahme ein Verwaltungskostenbeitrag in Rechnung gestellt.

Verwaltungskostenbeitrag pro Stunde für das Jahr 2023:
€ 12,00 je Stunde für Jungwuchspflege bis max. 10m Baumhöhe
€ 12,00 je Stunde für Laubholzpflege
€ 15,50 je Stunde für Durchforstungen zur Bestandesstabilisierung bis max. 20m Baumhöhe
€ 18,37 je Stunde für Durchforstungen bis max. 20m Baumhöhe

Die Richtlinien der gültigen Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Projektmaßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014-2020 sind einzuhalten.

Die Richtlinien der Arbeitssicherheit sind einzuhalten und zu befolgen.
Die fachlichen Anweisungen des Waldpflegetrainers sind Folge zu leisten.
Die Grenzverwahrung ist vor Einsatzbeginn durchzuführen.
Anfallendes Holz ist rechtzeitig nach Beendigung der Maßnahme aus des dem Waldort abzuführen.
Die Einnahmen durch Holzerlöse sind dem Kärntner Waldpflegeverein bekannt zu geben.
Als Anlage ist dem Antrag ein analoger Lageplan beizulegen.
Auf die Durchführung des Einsatzes besteht kein Rechtsanspruch.
Eine Stornierung des Einsatzes ist spätestens nach Erhalt der schriftlichen Kurszusage möglich.

Der Begünstigte verpflichtet sich bei der Umsetzung von Maßnahmen in geförderten Projekten zur Einhaltung aller relevanten Förderungsrichtlinien und Auflagen, insbesondere jene des im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020 und der Sonderrichtlinie „LE Projektförderungen“ (GZ „BMLFUW-LE.1.1.1/0171-II/2/2014“) in der jeweils gültigen Fassung inklusive aller darin aufgeführten Verpflichtungen und Auflagen und stimme der Abwicklung über einen gemeinschaftlichen Rahmenantrag lt. Pkt. 1.9.5.4 der oben angeführten SRL explizit zu. Daraus folgt, dass sich Begünstigte verpflichtet die oben genannten Förderungsvoraussetzungen einzuhalten, Kontrollen gemäß Punkt 1.10 laut SRL zu ermöglichen und der Zahlstelle auch unmittelbar jederzeit darüber hinausgehend Unterlagen und Auskünfte bezüglich der Förderung zur Verfügung zu stellen.

Der Begünstigte verpflichtet sich, den Kärntner Waldpflegeverein, sollte er von seinem Vertragspartner / vom Bund oder von dritter Seite aus welchen Gründen auch immer,

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kärntner Waldpflegeverein Stand 04.03.2020
vertraglich oder deliktisch, in Anspruch genommen werden, schad- und klaglos zu stellen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Schadensabwehr dem Kärntner Waldpflegeverein obliegt, diese Schadensabwehr und alle damit zusammenhängenden Rechtsverfolgungshandlungen erfolgen auf Kosten des Mitgliedes.

Von Seiten des Kärntner Waldpflegevereins werden bis auf weiteres keine jährlichen Mitgliedsbeiträge vorgeschrieben.

In dem Verwaltungskostenbeitrag sind Förderungen nach den geltenden Richtlinien des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014 – 2020 bereits berücksichtigt. Daher dürfen für diese Maßnahmen keine weiteren Förderungen beantragt werden.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen gelten grundsätzlich für Frauen und Männer!

Nutzen Sie unsere Vorteile für einen klimafitten Wald.

Nutzen Sie unsere Vorteile für einen gesünderen Wald.